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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Anwendbarkeit

Artikel 1.

1. Alle Angebote, Leistungen, Empfehlungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich unter der Geltung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sowohl für das Angebot als auch für die Angebotsannahme und den daraus resultierenden Vertrag sowie für alle weiteren sich daraus ergebenden Vereinbarungen.

2. Alle Angebote sind freibleibend und haben eine maximale Gültigkeitsdauer von einem Monat, sofern im Angebot nicht anders angegeben.

3. Der Vertrag kommt zustande, sobald die Annahme des Angebots bei Hato B.V. als Auftragnehmer/Verkäufer (im Folgenden gemeinsam als Verkäufer bezeichnet) eingegangen ist.

4. Wenn die Annahme Änderungen in Bezug auf das Angebot enthält, die von den Bestimmungen im vorigen Absatz abweichen, kommt der Vertrag nur zustande, wenn der Verkäufer dem Auftraggeber/Käufer (im Folgenden gemeinsam Käufer genannt) schriftlich mitgeteilt hat, dass er mit diesen Abweichungen vom Angebot einverstanden ist.

5. Wenn eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sind oder für nichtig erklärt werden, bleiben die übrigen Bestimmungen anwendbar.

6. Eigene Einkaufs-, Angebots- oder sonstige Bedingungen des Käufers binden den Verkäufer nicht, es sei denn, sie werden von der Geschäftsleitung des Verkäufers ausdrücklich und schriftlich anerkannt.

Änderungen und Kaufpreis

Artikel 2.

1. Vom Käufer vorgenommene Vertragsänderungen und Abweichungen von diesen allgemeinen Verkaufsbedingungen sind nur dann wirksam, wenn sie von der Geschäftsleitung des Verkäufers schriftlich akzeptiert wurden.

2. Führen Änderungen auf Wunsch/Anweisung des Käufers zu einer Erhöhung der Kosten, so ist der Verkäufer berechtigt, die daraus resultierende Preiserhöhung in vollem Umfang weiterzugeben. Wenn der Verkäufer mit dem Käufer keinen Festpreis vereinbart hat, ist der Verkäufer dennoch jederzeit berechtigt, diesen Preis zu erhöhen, ohne dass der Käufer in diesem Fall berechtigt ist, den Vertrag zu kündigen, wenn die Preiserhöhung aus einer Berechtigung oder Verpflichtung aufgrund von Gesetzen oder Vorschriften resultiert oder auf eine Erhöhung der Rohstoffpreise, Löhne und dergleichen zurückzuführen ist oder auf anderen Gründen beruht, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise nicht vorhersehbar waren. Der Käufer muss eine Erhöhung des ursprünglichen Preises durch den Verkäufer von bis zu 10% akzeptieren. Im Falle einer höheren Preiserhöhung hat der Käufer das Recht, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach der oben genannten Mitteilung schriftlich zu kündigen. In diesem Fall muss der Käufer dem Verkäufer die bereits entstandenen Kosten gemäß den vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen erstatten.

3. Ein erteilter Auftrag (nachstehend "Auftrag" genannt), dessen Lieferung sich über einen längeren Zeitraum erstrecken könnte und der vom Verkäufer angenommen wurde und für den mit der Montage der gelieferten Waren bereits einige tatsächliche Vorbereitungen getroffen wurden, kann vom Käufer nur bis zum Zeitpunkt der Verschiffung oder der Verladung auf ein anderes (letztes) Transportmittel storniert werden. Die Annullierung oder Änderung muss schriftlich erfolgen (per Post oder per Fax oder per E-Mail). Diese Stornierung oder Änderung wird erst dann als gültig betrachtet, wenn diese schriftliche Mitteilung vom Empfänger bestätigt worden ist.

Bei Stornierung des Auftrags durch den Käufer ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer alle Schäden zu ersetzen, die dieser aufgrund der Stornierung oder Änderung erlitten hat oder noch erleiden wird, wozu in jedem Fall die entstandenen Kosten und der entgangene Gewinn gehören.

4. Mündliche Zusagen von und Vereinbarungen mit Untergebenen des Verkäufers binden den Verkäufer erst, wenn und soweit sie von der Geschäftsleitung des Verkäufers schriftlich bestätigt worden sind.

5. Der Kaufpreis basiert auf den zum Zeitpunkt des Angebots geltenden Preisen, Wechselkursen, Löhnen, Abgaben und Frachtsätzen und kann in der in diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen festgelegten Weise geändert werden.

6. Kommt keine Einigung über die Änderung des Kaufpreises zustande, liegt eine Streitigkeit zwischen den Parteien vor, auf die Artikel 19 der vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen Anwendung findet.

Qualität und Beschreibung

Artikel 3.

1. Der Verkäufer verpflichtet sich gegenüber dem Käufer, dem Käufer die Waren in der Beschreibung, Qualität und Menge zu liefern, die in dem von beiden Parteien genehmigten (eventuell später geänderten) Angebot näher angegeben sind. Zu den Waren im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehören auch immaterielle Güter, wie z. B. Dienstleistungen. Empfehlungen sind immer unverbindlich und beinhalten keine Garantie, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

2. Der Verkäufer verpflichtet sich gegenüber dem Käufer, dem Käufer die Waren zu liefern, die:

a. aus soliden Materialien hergestellt sind und eine solide Konstruktion aufweisen;

b. in jeder Hinsicht mit etwaigen Mustern oder Modellen übereinstimmen, die der Verkäufer und/oder der Käufer zur Verfügung gestellt oder geliefert haben;

c. die Leistungen (Kapazität, Effizienz, Geschwindigkeit, Ausführung usw.) erbringen, die im Angebot angegeben sind.

3. Der Verkäufer garantiert nicht, dass die Waren für den Zweck geeignet sind, für den der Käufer sie zu verwenden wünscht, auch dann nicht, wenn dieser Zweck dem Verkäufer bekannt gegeben wurde und/oder der Verkäufer im Voraus Ratschläge in Bezug auf die (Verwendung der) Waren erteilt hat, es sei denn, die Parteien haben schriftlich das Gegenteil vereinbart.

4. Reklamationen müssen dem Verkäufer spätestens innerhalb von 8 Tagen oder so viel früher, wie es unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise annehmbar ist, nach dem Erhalt der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen schriftlich per Einschreiben mitgeteilt werden. Reklamationen, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, werden nicht bearbeitet.

5. Der Käufer muss sich vor dem Kauf der Produkte von Hato BV mit den Einzelheiten der europäischen Verordnungen und Gesetzgebung (EU-Richtlinien) in Bezug auf die nationalen Vorschriften in Bezug auf u.a. das Recycling von Elektronik, Beleuchtungsprodukten, Verpackungen usw. in seinem Land vertraut machen und sich vergewissern, dass die Waren von Hato BV den gesetzlichen Vorschriften in diesem Land entsprechen.

Verpackung und Lieferung

Artikel 4.

1. Der Verkäufer verpflichtet sich gegenüber dem Käufer, die Waren ordnungsgemäß zu verpacken (es sei denn, die Beschaffenheit der Waren schreibt etwas anderes vor) und/oder sie so zu sichern, dass sie bei normalem Transport in gutem Zustand am Bestimmungsort ankommen, ohne dass der Verkäufer nach dem Zeitpunkt der Lieferung irgendeine Haftung übernimmt.

2. Der Verkäufer liefert die Waren oder versendet sie zur Lieferung an den oder die vereinbarten Orte in der im Vertrag festgelegten oder vereinbarten Weise. Die Waren werden ab Lager (ex Works Incoterms 2010) des Verkäufers geliefert. Die Waren reisen auf Rechnung und Gefahr des Käufers.

3. Hat der Verkäufer Paletten, Kisten, Verschläge, Container usw. für die Verpackung und den Transport zur Verfügung gestellt oder von einem Dritten zur Verfügung stellen lassen, sei es gegen Zahlung eines Pfandes oder eines Garantiepfandes, so ist der Käufer verpflichtet (es sei denn, es handelt sich um Einwegverpackungen), diese Paletten usw. in gutem Zustand innerhalb eines Monats nach Erhalt auf eigene Rechnung und Gefahr an die vom Verkäufer angegebene Adresse gegen Gutschrift des vom Verkäufer in Rechnung gestellten Betrages zurückzugeben, andernfalls schuldet der Käufer dem Verkäufer Schadenersatz. Die vom Verkäufer leihweise zur Verfügung gestellten Verpackungen sind und bleiben zu jeder Zeit Eigentum des Verkäufers und werden vom Käufer mit der gebotenen Sorgfalt verwahrt und versichert und auf Verlangen ausgehändigt.

Lagerung

Artikel 5.

1. Wenn der Käufer aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, die Waren zum vereinbarten Zeitpunkt in Empfang zu nehmen, und diese versandbereit sind, lagert der Verkäufer, sofern seine Lagerkapazität dies nach eigenem Ermessen zulässt, auf Wunsch des Käufers auf dessen Rechnung und Gefahr die Waren ein, bis die Lieferung an den Käufer wieder aufgenommen werden kann.

2. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer die Lagerkosten nach dem üblichen Tarif des Verkäufers oder, falls ein solcher nicht besteht, nach dem branchenüblichen Tarif zu zahlen, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die Waren versandbereit sind, oder, falls dies ein späterer Zeitpunkt ist, ab dem im Vertrag vereinbarten Liefertermin.

Übergang von Eigentum und Risiko

Artikel 6.

1. Vorbehaltlich der Bestimmungen in den Absätzen 2 und 4 dieses Artikels gehen das Eigentum und die Gefahr an den Waren bei der Lieferung gemäß Artikel 4 Absatz 2 auf den Käufer über.

2. Solange der Käufer den Kaufpreis zuzüglich etwaiger Nebenkosten nicht vollständig bezahlt oder auf Verlangen und zur Zufriedenheit des Verkäufers eine Sicherheit dafür geleistet hat, behält sich der Verkäufer das Eigentum an der Ware vor. In diesem Fall geht das Eigentum auf den Käufer über, sobald der Käufer alle seine Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer erfüllt hat.

3. Entstehen beim Verkäufer Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung der Ware gemäß Artikel 4 Absatz 2 so lange aufzuschieben, bis der Käufer zur Zufriedenheit des Verkäufers Sicherheit für die Zahlung geleistet hat. Der Käufer haftet für den Schaden, der dem Verkäufer durch diese verspätete Lieferung entsteht, wozu in jedem Fall die entstandenen Kosten und der entgangene Gewinn gehören.

4. Wenn der Verkäufer den Versand auf Wunsch des Käufers gemäß den Bestimmungen in Artikel 5 verzögert, bleiben die Waren Eigentum des Verkäufers, bis die Waren an dem oder den in Artikel 4 Absatz 2 genannten Ort(en) abgeliefert sind.

Zeitpunkt der Lieferung

Artikel 7.

1. Die angegebenen Lieferfristen sind immer unverbindlich und stellen niemals endgültige Fristen dar, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Bei Überschreitung dieser Frist hat der Käufer keinen Anspruch auf irgendeine Art von Schadenersatz.

Höhere Gewalt

Artikel 8.

1. Die in Artikel 7 genannte Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Verkäufer aufgrund höherer Gewalt an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert ist.

2. Höhere Gewalt seitens des Verkäufers liegt vor, wenn der Verkäufer nach Vertragsabschluss durch Krieg, Kriegsgefahr, Bürgerkrieg, Aufruhr, Belästigung, Brand, Wasserschaden, Überschwemmung, Arbeitsstreik, Betriebsbesetzung, Ausschluss, Ein- und Ausfuhrsperren, behördliche Maßnahmen, Maschinendefekte, Unterbrechungen in der Energieversorgung und Unterbrechungen in der Produktion an der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder an deren Vorbereitung gehindert wird, Unterbrechungen der Energieversorgung und vergleichbare unvorhergesehene Umstände, und zwar sowohl im Betrieb des Verkäufers als auch bei Dritten, von denen der Verkäufer die erforderlichen Materialien oder Rohstoffe ganz oder teilweise bezieht, sowie bei der Lagerung oder beim Transport, gleichgültig ob durch den Verkäufer selbst oder nicht, und außerdem durch alle sonstigen Ursachen, die außerhalb des Verschuldens oder der Kontrolle des Verkäufers liegen.

3. Wenn sich die Lieferung aufgrund höherer Gewalt um mehr als zwei Monate verzögert, sind sowohl der Verkäufer als auch der Käufer berechtigt, den Vertrag als aufgelöst zu betrachten. In diesem Fall hat der Verkäufer nur Anspruch auf die ihm entstandenen Kosten.

4. Tritt der Fall höherer Gewalt ein, während der Vertrag bereits teilweise erfüllt wurde, ist der Käufer berechtigt, den noch nicht erfüllten Teil des Vertrags als beendet zu betrachten, wenn sich die restliche Lieferung um mehr als zwei Monate verzögert, und zwar im Rahmen der Zahlungsverpflichtung für den bereits an ihn gelieferten Teil.

Wiederverkauf

Artikel 9.

1. Im Falle des Weiterverkaufs ist der Käufer im Verhältnis zum Nachkäufer verpflichtet, die gleichen verkaufsfördernden Maßnahmen anzuwenden, die der Verkäufer beim Verkauf eingesetzt hat. Diese verkaufsfördernden Maßnahmen können unter anderem Werbung, Sonderangebote, Prämien und Wettbewerbe, das Festhalten an bestimmten Verbraucherpreisen, eine besondere "Auslage" in den Verkaufsräumen des Käufers und Inzahlungnahmeaktionen umfassen.

2. Der Käufer ist berechtigt, sein eigenes Warenzeichen auf der Verpackung der Waren anzubringen, jedoch nicht in einer Weise, die dazu führt, dass das gewerbliche Warenzeichen des Verkäufers nicht mehr vollständig erkennbar ist.

3. Verstößt der Käufer gegen eine der in diesem Artikel genannten Verpflichtungen, so stellt der Käufer den Verkäufer vollständig von Ansprüchen des Käufers oder Dritter frei.

Bürgschaft

Artikel 10.

Allgemeine Garantiebedingungen HATO

1. Der Verkäufer garantiert, dass alle Mängel, die innerhalb von 12 Monaten (es sei denn, die Produktspezifikation sieht eine längere Garantie vor) nach dem Rechnungsdatum auftreten, kostenlos repariert werden, unter Beachtung der nachstehenden Artikel.

2. Die Ware entspricht den im genehmigten Angebot und der Spezifikation festgelegten Anforderungen. Diese Garantie deckt Mängel ab, die während der Garantiezeit des/der betreffenden Produkts/Produkte auftreten, es sei denn, der Schaden ist die Folge einer der Installationsanleitung zuwiderlaufenden Verwendung durch den Käufer, einer unsachgemäßen Verwendung oder kann anderweitig auf einen Fehler des Käufers zurückgeführt werden. Die Garantie gilt nicht für Folgeschäden. Die Gewährleistung gilt auch nicht, wenn der Mangel auf die Lieferung oder das Werk zurückzuführen ist.

3. Die Ware muss gemäß den örtlichen Vorschriften installiert werden. Die Garantie gilt nur, wenn die Installation gemäß der Installationsanleitung durchgeführt wird. Wenn die Montageanleitung nicht in der ersten Lieferung enthalten ist, muss sie vor Beginn der Montage bei HATO BV angefordert werden.

4. Die Haftung des Verkäufers erstreckt sich nicht auf Arbeiten und Kosten im Zusammenhang mit dem Aus- oder Wiedereinbau von Systemen, es sei denn, dies wurde ausdrücklich mit dem Verkäufer vereinbart.

5. Die Garantie schließt alle Formen von physischen Schäden aus.

6. Ändert oder repariert der Käufer die Ware ohne Zustimmung des Verkäufers innerhalb der angegebenen Garantiezeit selbst, so erlischt die Garantie mit sofortiger Wirkung und alle Folgekosten gehen zu Lasten des Käufers. Dies gilt auch, wenn der Käufer die Ware durch einen Dritten ändern oder reparieren lässt.

7. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Transportschäden, Kollision, Stauung, Be- und Entladung, Einbruch, Diebstahl und chemische Einwirkung auf Kunststoffe. Ausgeschlossen sind auch Mängel oder Schäden, die durch Blitzschlag, Überspannung, Wasser, Feuer, Naturkatastrophen, Krieg, Vandalismus oder Missbrauch entstanden sind.

8. Die Garantie gilt nur, wenn das Produkt und eine Kopie der Rechnung innerhalb von 30 Tagen nach Entdeckung des Mangels zurückgeschickt werden. Der Käufer trägt die Kosten für die Rücksendung des Produkts. Das Datum des Inkrafttretens der Garantie ist das Rechnungsdatum des Verkäufers. Die Garantie liegt zu jeder Zeit im Ermessen des Verkäufers. Zusätzliche Kosten für Reparaturen/Ersatz vor Ort und/oder durch Dritte werden nicht erstattet, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Bei Materialtransporten trägt der Verkäufer die Versandkosten an die auf der Rechnung angegebene Adresse, d.h. an die Lieferadresse des Kunden, sofern der Mangel unter die Garantie fällt. Auf Wunsch und auf Kosten des Kunden veranlasst der Verkäufer den Transport des Materials an die Lieferadresse eines Dritten, sofern der Mangel durch die Garantie abgedeckt ist. Für das Material wird eine Rechnung ausgestellt. Sobald feststeht, dass der Mangel unter die Garantie fällt, wird eine Gutschrift erteilt.

9. Die Bestimmungen dieser Bedingungen berühren nicht die Haftung des Verkäufers nach dem Gesetz.

Preis und Zahlung

Artikel 11.

1. Der Kaufpreis versteht sich ohne Mehrwertsteuer, Verpackungskosten, Entsorgungsbeitrag, Kosten für das Be- und Entladen, Transportkosten, Kosten für (die Zusendung von) Dokumenten, Zollzuschläge (einschließlich auferlegter Antidumpingabgaben, Erhöhung der Einfuhrzölle, vom Zoll bei der Einfuhr erhobene Zusatzkosten), Lizenzen oder andere Datenträger, auch zugunsten des Transports, Versicherungsprämien, Versicherungen, Wechselkurse und andere Abgaben und/oder Zuschläge, unabhängig davon, ob sie von der Regierung erhoben werden oder nicht, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

2. Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Der Käufer hat keinen Anspruch auf irgendeine Art von Schuldenausgleich oder Aufschub.

3. Der Käufer ist verpflichtet, den vollen Kaufpreis ohne Abzug von Skonto zu zahlen. Die Zahlung des Kaufpreises hat auf ein vom Verkäufer angegebenes Bankkonto zu erfolgen. Alle Bankspesen sind stets vom Käufer zu tragen.

4. Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist nachkommt, gerät er von Rechts wegen in Verzug. Außerdem ist der Verkäufer dann berechtigt, den Kaufvertrag ohne gerichtliche Intervention aufzulösen oder dem Käufer ohne weitere Inverzugsetzung die gesetzlichen Handelszinsen auf den gesamten ausstehenden Betrag ab dem Fälligkeitstag bis zum Tag der vollständigen Zahlung in Rechnung zu stellen. Im letzteren Fall haftet der Käufer auch für den vom Verkäufer erlittenen Schaden, der in jedem Fall die entstandenen Kosten und den entgangenen Gewinn umfasst.

5. Alle außergerichtlichen (Inkasso-)Kosten (einschließlich der Kosten für die Erstellung und Versendung von Mahnungen, Vergleichsverhandlungen und alle anderen Vorbereitungen zur Vorbereitung eines möglichen Gerichtsverfahrens) sowie die Gerichtskosten gehen zu Lasten des Käufers. Die außergerichtlichen Inkassokosten werden auf der Grundlage des Gesetzes über die außergerichtlichen Inkassokosten (Wet normering buitengerechtelijke incassokosten) berechnet und um € 25,00 Registrierungsgebühren erhöht.

6. Der Verkäufer ist berechtigt, den Käufer aufzufordern, einen Pfandvertrag über die gelieferte Ware abzuschließen, wenn der Käufer seiner Verpflichtung zur Zahlung des gesamten Kaufbetrags, einschließlich eventueller zusätzlicher Kosten, nicht nachkommt.

7. Der Verkäufer erhebt gemäß der Verordnung über die Verwaltung von Elektro- und Elektronikgeräten in Umsetzung der europäischen Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten Nr. 2002/95/EG einen um die Mehrwertsteuer erhöhten Entsorgungsbeitrag für Verkäufe in den Niederlanden. Der Käufer verpflichtet sich, diesen Entsorgungsbeitrag seinen Abnehmern in gleicher Weise in Rechnung zu stellen, sofern diese Abnehmer in den Niederlanden ansässig sind.

8. Der Käufer, der von seinem Recht auf Lagerung im Sinne von Artikel 5 Gebrauch macht, bleibt verpflichtet, den Kaufpreis zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt zu zahlen.

9. Preisangaben in Katalogen und/oder Preislisten gelten vorbehaltlich Preisänderungen und unter Berücksichtigung der Bestimmungen in Artikel 2 Absatz 5. Der Verkäufer haftet nicht für Druck- oder Schreibfehler in diesen Listen.

Haftung

Artikel 12.

1. Der Verkäufer haftet nicht für direkte oder indirekte Schäden gleich welcher Art, es sei denn, der Schaden ist auf Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit seitens des Verkäufers zurückzuführen. In diesem Fall übersteigt die Entschädigung nicht den Rechnungswert der Ware, die den Schaden verursacht hat. In Bezug auf Empfehlungen haftet der Verkäufer niemals für direkte oder indirekte Schäden gleich welcher Art, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart, und außer im Falle von Vorsatz und/oder bewusster Fahrlässigkeit. In diesem Fall übersteigt die Entschädigung nicht den Rechnungswert der betreffenden Empfehlungen.

2. Die Haftung des Verkäufers übersteigt in keinem Fall den Betrag, der von seiner Haftpflichtversicherung in dem betreffenden Fall ausgezahlt wird.

3. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die durch persönliche Unfälle entstanden sind, es sei denn, der Schaden ist die Folge einer vorsätzlichen Handlung oder einer vorsätzlichen Fahrlässigkeit der Geschäftsleitung des Verkäufers.

4. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die auf eine unzureichende Zusammenarbeit oder Information seitens des Käufers, seiner Geschäftsleitung oder seiner Untergebenen oder eines Dritten zurückzuführen sind, der von oder im Namen des Käufers mit der Ausführung des Auftrags beauftragt wurde.

5. Der Verkäufer haftet nicht für Schaden, der die Folge eines Mangels ist, der dem Verkäufer nicht gemäß den Bestimmungen in Artikel 8 dieser Bedingungen bei der Erfüllung einer ihm obliegenden Verpflichtung zuzurechnen ist.

Der Verkäufer haftet niemals für Schäden, die aus Gewinnverlusten, Betriebsunterbrechungen oder anderen Folgeschäden des Käufers bestehen.

6. Der Verkäufer haftet niemals für unmittelbare oder mittelbare Schäden gleich welcher Art, die z.B. aus entgangenem Gewinn, Betriebsunterbrechung oder anderen Folgeschäden des Käufers bestehen, es sei denn, der Schaden ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers zurückzuführen.

7. Der Käufer schützt den Verkäufer vor Ansprüchen Dritter aufgrund von Mängeln an den zu liefernden und/oder bereits gelieferten Waren und/oder an den bei der Erfüllung des Vertrags verwendeten Hilfsstoffen oder aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Verkäufers, seines Personals oder anderer von ihm bei der Erfüllung der Lieferung eingeschalteter Personen, unter welchem Namen und aus welchem Grund auch immer.

8. Der Weiterverkauf und die Lieferung der Waren in den USA und Kanada erfolgt ausschließlich auf Kosten und Risiko des Käufers. Sollte ein mangelhaftes Produkt zu einem dem Verkäufer zurechenbaren Schaden führen, so übersteigt die vom Verkäufer zu zahlende Entschädigung in keinem Fall den nach niederländischem Recht üblichen Betrag. Alle anderen Kosten gehen zu Lasten des Käufers.


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Geistiges Eigentum

Artikel 13.

1. Alle geistigen Eigentumsrechte, die in Bezug auf die vom Verkäufer stammenden Waren ausgeübt werden können, stehen dem Verkäufer zu. Alle Zeichnungen, Berechnungen, Entwürfe, Muster und Modelle und dergleichen sind und bleiben zu jeder Zeit Eigentum des Verkäufers und sind auf Verlangen an den Verkäufer zurückzugeben.

2. Der Käufer garantiert, dass die im vorigen Absatz beschriebenen Informationen nicht ohne die schriftliche Zustimmung der Geschäftsleitung des Verkäufers kopiert oder vervielfältigt oder zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt oder an Dritte weitergegeben werden, gleichgültig ob zur Wiederverwendung oder nicht. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer zu verlangen, dass er bei der Unterzeichnung einer vom Verkäufer vorgelegten Geheimhaltungsverpflichtung mitwirkt.

3. Dem Käufer ist es nicht gestattet, Hinweise auf Marken, Handelsnamen, Patente oder sonstige Rechte an oder von den vom Verkäufer gelieferten Waren zu entfernen oder zu verändern, einschließlich der Hinweise auf den vertraulichen Charakter und die Geheimhaltung der gelieferten Waren. Der Käufer ist verpflichtet, diese Bestimmung als Drittklausel seinen Abnehmern aufzuerlegen.

4. Der Verkäufer haftet nicht für die Verletzung von geistigen oder gewerblichen Schutzrechten Dritter, die durch ohne Zustimmung der Geschäftsleitung des Verkäufers vorgenommene Änderungen an den gelieferten Waren verursacht werden.

5. Der Käufer stellt den Verkäufer von Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung geistiger Eigentumsrechte frei.

Gesetzliche Bestimmungen

Artikel 14.

1. Der Verkäufer garantiert, vorbehaltlich einer anderslautenden schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung des Verkäufers, nicht, dass das Design, die Zusammensetzung und die Qualität der aufgrund der Bestellung zu liefernden Waren in jeder Hinsicht den diesbezüglich geltenden staatlichen Anforderungen entsprechen, die in den Gesetzen und/oder anderen Vorschriften des Liefer- oder Transitlandes festgelegt sind.

2. Die Bestimmungen in Absatz 1 gelten auch für die normale Verwendung der Waren.

Erlöschen des Rechts

Artikel 15.

Ansprüche des Käufers erlöschen, wenn der Käufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist, auf jeden Fall aber innerhalb von 1 Jahr nach der Lieferung, beim zuständigen Gericht Klage in dieser Sache erhoben hat.

Beendigung

Artikel 16.

1. Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 11 kann der Verkäufer, ohne zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet zu sein und unbeschadet seiner Rechte, den Kaufvertrag ganz oder teilweise auflösen, ohne dass eine weitere Inverzugsetzung oder ein gerichtliches Einschreiten erforderlich ist, und zwar durch Übersendung einer schriftlichen Erklärung per Einschreiben an den Käufer, wenn auf Seiten des Käufers Folgendes vorliegt:

a. (ein Antrag auf) Konkurs

b. (ein Antrag auf) einen Zahlungsaufschub

c. Beschlagnahme

d. Unterstellung unter Zwangsverwaltung oder sonstiger Verlust der Verfügungsbefugnis über das Vermögen oder Teile davon,

e. die Liquidation der Gesellschaft oder

f. Änderung der direkten Kontrolle des Käufers über das Unternehmen.

2. Durch die (teilweise) Kündigung werden die Forderungen des Verkäufers sofort fällig. Der Käufer haftet für den Schaden, den der Verkäufer erlitten hat und noch erleiden wird, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die entstandenen Kosten und den entgangenen Gewinn.

Entschädigung

Artikel 17.

1. Der Käufer ist verpflichtet, vor der Erteilung eines Auftrags an den Verkäufer über die Produktion oder Herstellung eines Produkts oder eines anderen Auftrags, an dem der Käufer den Verkäufer beteiligt, um ihm ein solches Produkt zu liefern, gründlich nach bestehenden geistigen Eigentumsrechten und/oder Patenten Dritter zu suchen.

2. Bei Erteilung eines Auftrages zur Produktion oder Herstellung eines Produktes oder eines sonstigen Auftrages, bei dem der Käufer den Verkäufer zur Lieferung eines solchen Produktes hinzuzieht, stellt der Käufer den Verkäufer von allen Ansprüchen Dritter in Bezug auf gewerbliche Schutzrechte an Materialien, Informationen, Anfragen, Skizzen und sonstigen Gegenständen, die vom Verkäufer zur Verfügung gestellt und bei der Ausführung des Auftrages verwendet werden, frei und hält ihn schadlos.

3. Stellt der Käufer dem Verkäufer Datenträger, elektronische Dateien, Software etc. zur Verfügung, so gewährleistet der Käufer, dass die Datenträger, elektronischen Dateien oder Software frei von Viren und Mängeln sind.

4. Im Falle eines Auftrages zur Produktion oder Herstellung eines Produktes oder eines sonstigen Auftrages, mit dem der Käufer den Verkäufer beauftragt, ihm ein solches Produkt zu liefern, stellt der Käufer den Verkäufer von patentrechtlichen Ansprüchen Dritter in Bezug auf die bei der Ausführung des Auftrages verwendeten Materialien, Daten, Anfragen, Skizzen und sonstigen Gegenstände frei.

5. Wenn der Verkäufer zu irgendeinem Zeitpunkt von einem Dritten wegen Verletzung der in den Absätzen 2 und 4 dieses Artikels genannten Fälle haftbar gemacht oder verklagt wird, erklärt der Käufer hiermit unmissverständlich, dass er einen solchen Anspruch direkt und vorbehaltlos an den Verkäufer abtreten wird. Dies geschieht in Form einer direkt an den Dritten gerichteten Mitteilung, dass der Verkäufer derjenige ist, gegen den vorgegangen werden soll.

6. Für den Fall, dass die in Absatz 5 dieses Artikels genannte Übernahme von Rechts wegen für unzulässig erklärt wurde, erklärt der Käufer hiermit unmissverständlich, dass er alle dem Verkäufer entstandenen Kosten und Schäden unverzüglich erstatten wird. Dies umfasst unter anderem die gesamte Forderung des Dritten sowie die rechtlichen und sonstigen Kosten des Verkäufers.

Entschädigung für die Überwachung des Weiterverkaufs

Artikel 18.

1. 1. Der Käufer schützt den Verkäufer vor Ansprüchen von Nachkäufern wegen Mängeln, die sich aufgrund der nationalen Gesetzgebung im Land dieser Nachkäufer auf die zu liefernden und/oder gelieferten Waren und/oder die bei der Erfüllung des Vertrages verwendeten Hilfsmittel beziehen oder die auf Handlungen oder Unterlassungen des Verkäufers, seines Personals oder anderer von ihm bei der Erfüllung des Vertrages unter welchem Namen und aus welchem Grund auch immer eingeschalteter Personen zurückzuführen sind.

2. Der Käufer, der entgegen Artikel 9 handelt, verwirkt zugunsten des Verkäufers eine sofort fällige Entschädigung für jede Transaktion, die unter eine der dort genannten Verkaufs- und Lieferbedingungen fällt. Die Entschädigung beträgt mindestens 15 % des Rechnungswerts des betreffenden Auftrags, vorbehaltlich des Rechts des Verkäufers, einen höheren Prozentsatz oder Betrag zu fordern.

3. Der Verkäufer ist berechtigt, die Bücher des Käufers auf Rechnung des Käufers von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen, um die Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 9 zu kontrollieren.

Anwendbares Recht

Artikel 19.

1. Auf alle Verträge und Angebote, auf die diese Bedingungen ganz oder teilweise anwendbar sind, findet das niederländische Recht Anwendung. Im Falle von Abweichungen zwischen dem niederländischen Original und dieser Übersetzung ist der niederländische Text maßgebend.

Zuständiges Gericht

Artikel 20.

1. Im Falle eines Rechtsstreits zwischen den Parteien ist ausschließlich das Bezirksgericht Maastricht für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig.

Änderungsklausel

Artikel 21.

1. Der Verkäufer ist berechtigt, die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig zu ändern. Anwendbar ist immer die letzte für anwendbar erklärte Version oder die Version, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags mit dem Käufer in Kraft war.

Hato BV Fassung 20-11-2018

Handelsstraat 31 - 6135 KK Sittard

Handelskammer:12015373

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